Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen
Die freie Entfaltung der Persönlichkeit, die Achtung der Privatsphäre und die Nichtdiskriminierung gehören zu den durch das Grundgesetz garantierten Rechten. Das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (Selbstbestimmungsgesetz, SBGG) möchte diese Rechte für transgeschlechtliche, intergeschlechtliche und nichtbinäre Menschen sicherstellen. Dafür wird das veraltete und zum Teil verfassungswidrige Transsexuellengesetz aus dem Jahr 1980 aufgehoben und durch eine einheitliche Regelung ersetzt, mit der Menschen ihren Geschlechtseintrag oder ihre Vornamen per Selbstauskunft beim Standesamt ändern können.
Hinweise
- Die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen wird für transgeschlechtliche sowie nichtbinäre und intergeschlechtliche Personen einheitlich geregelt , also nicht mehr wie bisher in zwei verschiedenen Gesetzen mit unterschiedlichen Voraussetzungen
- Volljährige Menschen können durch eine Erklärung gegenüber dem Standesamt die Änderung ihres Geschlechtseintrags und ihrer Vornamen bewirken. Die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen muss drei Monate vor der Erklärung gegenüber dem Standesamt angemeldet werden.
- Für Minderjährige bis 14 Jahre können nur die Sorgeberechtigten die Änderungserklärung gegenüber dem Standesamt abgeben. Bei der Erklärung des gesetzlichen Vertreters vor dem Standesamt muss auch die minderjährige Person anwesend sein.
- Minderjährige ab 14 Jahren können die notwendige Erklärung selbst abgeben; die Erklärung bedarf der Zustimmung der Sorgerechtsberechtigten. Stimmen die Sorgerechtsberechtigten nicht zu, kann diese Zustimmung - wie in anderen familienrechtlichen Fällen - vom Familiengericht ersetzt werden; dies allerdings nur dann, wenn die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen dem Kindeswohl nicht widerspricht.
- Nach einer erfolgten Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen gilt für eine erneute Änderung eine Sperrfrist von einem Jahr. Damit soll vermieden werden, dass Entscheidungen übereilt getroffen werden. Ab der Anmeldung gegenüber dem Standesamt kann eine erneute Änderung also erst nach 15 Monaten vorgenommen werden (3 Monate Anmeldefrist plus 12 Monate Sperrfrist).
Erforderliche Unterlagen
Zum Termin für die persönliche Erklärung nach § 2 SBGG sind grundsätzlich im Original vorzulegen:
- Personalausweis bzw. Reisepass
- Geburtsurkunde
- ggf. Ihre Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde
- ggf. Geburtsurkunde von Kindern
Sachverständigengutachten bzw. ärztliche Bescheinigungen sind nicht mehr notwendig.
Rechtsgrundlage(n)
Formulare (siehe Anhang)
- Anmeldung einer Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen eines unter vierzehn Jahre alten Kindes
- Anmeldung einer Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen eines über vierzehn Jahre alten Kindes
- Anmeldung einer Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen einer volljährigen und geschäftsfähigen Person