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Stelle als Bezirksschornsteinfeger aufgeben

Wer als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin ihre bzw. als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger seine Stelle aufgeben will, kann die Aufhebung der Bestellung bei der zuständigen Behörde beantragen. Die/Der Bezirksschornsteinfegerin/ Bezirksschornsteinfeger muss im Anschluss die Löschung aus der Handwerksrolle beantragen und ggf. sein Gewerbe abmelden, sofern die gesamte Tätigkeit aufgegeben werden soll.

Sie möchten Ihre Stelle als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bzw. als b evollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin aufgeben? Dafür müssen Sie sich an die zuständige Behörde wenden.

Verfahrensablauf

  • Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
  • Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erlässt die zuständige Behörde einen Bescheid, der Sie vom Posten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers entbindet.
  • Die Aufhebung der Bestellung ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durch die zuständige Behörde unverzüglich für die Führung des Schornsteinfegerregisters durch die zuständige Behörde mitzuteilen.

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an das Landesverwaltungsamt.

Kontaktdaten in Sachsen-Anhalt:

Tel. 0345 514-1194 für die Landeshauptstadt Magdeburg, den Landkreis Börde, den Landkreis Harz, den Landkreis Jerichower Land, den Altmarkkreis Saltzwedel, den Landkreis Stendal und den Salzlandkreis.

Tel. 0345 514-1309 den Landkreis Anhalt-Bitterfeld, den Burgenlandkreis, die Stadt Dessau-Roßlau, die Stadt Halle (Saale), den Landkreis Mansfeld-Südharz, den Saalekreis und den Landkreis Wittenberg.

Voraussetzungen

Die zuständige Behörde kann die Aufhebung der Bestellung zur/ zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin/ bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auf Antrag des Betroffenen vornehmen.

Sie endet jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die bestellte Person das 67. Lebensjahr vollendet.

In Sachsen-Anhalt gilt:

Die Bestellung ist auf Antrag des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers aufzuheben. Bei Erreichen der Altersfrist endet die Bestellung ohne Antrag. 

Erforderliche Unterlagen

  • Keine

Kosten

Kostenart:

Bemerkung: Richtet sich nach der Gebührenordnung des jeweiligen Bundeslandes.

In Sachsen-Anhalt gilt:

Gem. lfd. Nr. 110.1.4 der AllGO LSA: zwischen 100,00 € und 200,00 €.

Frist

keine

Bearbeitungsdauer

Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.

Rechtsgrundlage(n)

Formulare

  • Formulare vorhanden: Nein
  • Schriftform erforderlich: Nein
  • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein