Einwohnerantrag stellen
Ein Einwohnerantrag ermöglicht es den Einwohnerinnen und Einwohnern einer Gemeinde, einer Verbandsgemeinde bzw. eines Landkreises bestimmte Angelegenheiten im Gemeinderat, im Verbandsgemeinderat bzw. im Kreistag behandeln zu lassen.
Einwohneranträge dürfen nur Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde, der Verbandsgemeinde bzw. des Landkreises zum Gegenstand haben.
Verfahrensablauf
Der Einwohnerantrag muss schriftlich mit einer Begründung und mit den zu seiner Unterstützung erforderlichen Unterschriften gestellt werden.
Voraussetzungen
Die Einwohnerinnen und Einwohner müssen das 14. Lebensjahr vollendet haben, um einen Einwohnerantrag zu stellen.
Der Einwohnerantrag muss ein bestimmtes Begehren mit einer Begründung enthalten. Dieses Begehren darf innerhalb des letzten Jahres nicht Inhalt eines Einwohnerantrags gewesen sein.
Außerdem sollen bis zu drei Personen benannt werden, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Frist
Richtet sich der Einwohnerantrag gegen einen Beschluss des Gemeinderates, des Verbandsgemeinderates bzw. des Kreistages oder eines beschließenden Ausschusses, muss er innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht werden.
Bearbeitungsdauer
Ist der Einwohnerantrag zulässig, hat ihn der Gemeinderat, der Verbandsgemeinderat bzw. der Kreistag innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrages zu beraten.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Möglichkeit der Interessendurchsetzung auf kommunaler Ebene:
Eine Bürgerinitiative ist eine aufgrund eines konkreten Anlasses gegründete Gemeinschaft. Sie ist an keine bestimmte Rechtsform gebunden. Ziel einer Bürgerinitiative ist es, Einfluss auf die öffentliche Meinung, auf staatliche Einrichtungen, Parteien oder andere Gruppierungen zu nehmen.
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid ermöglichen es den Bürgerinnen und Bürgern, in wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde, der Verbandsgemeinde bzw. des Landkreises direkt selbst zu entscheiden. Ein Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Gemeinderats-, Verbandsgemeinderats- bzw. Kreistagsbeschlusses.