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Zulassung von Eierpackstellen beantragen

Eierpackstellen sind Betriebe, die Eier nach Güte- und Gewichtsklassen sortieren, kennzeichnen sowie verpacken und/oder umpacken. Eierpackstellen dürfen nur betrieben werden, wenn sie von der zuständigen Behörde auf Antrag marktrechtlich zugelassen sind und eine Packstellen-Kennnummer zugeteilt wurde.

Wenn Eier ab Hof (Produktionsstätte), an der Haustür oder auf einem öffentlichen Markt direkt an den Endverbraucher und nicht nach Güte und Gewichtsklassen abgegeben werden, ist keine Zulassung als Packstelle erforderlich.

Direktvermarkter, die Eier über einen Handelspartner (Einzelhandel, Bäcker, Kiosk, anderer Direktvermarkter usw.) vermarkten oder die Eier nach Größe und Güteklasse sortiert anbieten wollen oder einen Absatzradius von mehr als 100 Kilometern haben, benötigen eine Zulassung als Packstelle.

Sie d ü rfen eine Eierpackstelle nur betreiben, wenn sie von der zust ä ndigen Beh ö rde marktrechtlich zugelassen ist und eine Packstellen-Kennnummer erteilt wurde.

Verfahrensablauf

Die Zulassung als Packstelle muss bei der zuständigen Stelle beantragt werden.

  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag, über das Ergebnis erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid.
  • Wird Ihrem Antrag stattgegeben, teilt Ihnen die Behörde die Kennnummer mit, die Sie für die Kennzeichnung der Verpackungen von Eiern (Packstellennummer) benötigen.

Die Erlaubnis kann jederzeit widerrufen werden, wenn die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden.

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an das Landesverwaltungsamt.

Voraussetzungen

Als Packstellen dürfen nur die Unternehmen zugelassen werden, die über die geeigneten Räumlichkeiten und technischen Einrichtungen zum Sortieren von Eiern nach Güte- und Gewichtsklassen verfügen.

Packstellen müssen über die folgenden technischen Anlagen verfügen, die für die ordnungsgemäße Behandlung der Eier erforderlich sind:

  • eine automatische oder dauernd besetzte Durchleuchtungsanlage / Durchleuchtungslampe, die die Qualitätsprüfung der einzelnen Eier ermöglicht
  • Gerät(e) zur Feststellung der Luftkammerhöhe
  • eine Anlage zum Sortieren der Eier nach Gewichtsklassen
  • eine oder mehrere geeichte Waagen zum Wiegen der Eier (Hinweis: 1 Gramm genau)
  • Gerät(e) zum Kennzeichnen von Eiern

Die Räumlichkeiten der Packstelle und die technischen Einrichtungen müssen in einem guten Zustand sowie sauber und frei von Fremdgerüchen sein.

Packstellen, die ausschließlich für die Nahrungsmittel- und Nichtnahrungsmittelindustrie arbeiten, müssen nicht über geeignete technische Einrichtungen für die Sortierung von Eiern nach Gewichtsklassen verfügen.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis ü ber geeignete R ä umlichkeiten
  • Nachweis ü ber geeignete technische Einrichtungen

Rechtsgrundlage(n)

Hinweise (Besonderheiten)

Eier m ü ssen innerhalb von zehn Tagen nach dem Legen sortiert, gekennzeichnet und ggf. verpackt werden.

Sortierte und ggf. abgepackte Eier der G ü teklasse A d ü rfen nur mit aufgedrucktem Erzeugercode abgegeben werden.

Verpackungen m ü ssen sauber, sto ß fest, trocken und unbesch ä digt sein. Das Material der Verpackungen muss die Eier vor Fremdgeruch und m ö glicher Qualit ä tsverschlechterung sch ü tzen.

Mit der Zulassung der Packstelle stehen alle Vermarktungswege offen. Es m ü ssen folgende Listen gef ü hrt werden:

  • Zukaufliste (Anzahl der zugekauften Eier je Erzeugerbetrieb)
  • Sortierliste (Anzahl der Eier je Kategorie je Tag)
  • Verkaufsliste (Anzahl der verkauften Eier mit Verkaufsort und datum)

Die Aufbewahrungspflicht der Listen betr ä gt 12 Monate.